Satzung

Artikel 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Freundeskreis der Kreismusikschule Rudolstadt Sitz des Vereins ist die Musikschule Rudolstadt. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres. Der Verein ist mit der Registernummer VR 381 im Vereinsregister des Amtsgerichts Rudolstadt eingetragen.

Artikel 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er widmet sich der Pflege und Unterstützung musischer Bildungsaufgaben. Diesem Zweck soll vornehmlich dienen:

  1. Förderung musischer Begabungen,
    • Durchführung künstlerischer Freizeiten,
    • Kontaktpflege zu kulturinteressierten Jugendlichen und deren Eltern.
    • Förderung des musischen Lebens für Kinder und Jugendliche im Raum Rudolstadt.
  2. Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus Spenden ( z.B. für Ankauf von Instrumenten )

Finanzielle Mittel und Vermögenswerte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Rückvergütungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch ungerechtfertigte Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3 – Mitgliederschaft und Beiträge

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der jährliche Mindestbetrag beläuft sich auf 48,00 €pro Mitgliedsjahr (auf Antrag ermäßigt 30,00 €). Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden Ein dahingehender Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dieser Beschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Artikel 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zur Hauptversammlung zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer legen der Hauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vor. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Dieses legt er der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 6 – Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, Schriftführer, Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anderes Wahlverfahren verlangt wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.

Artikel 7 – Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter im Alleinvertretungsverhältnis vertreten. Bei Kassengeschäften tritt an die Stelle des Vertreters der Kassenführer oder dessen Stellvertreter.

Artikel 8 – Auflösung des Vereis oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule Rudolstadt, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 9

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 10 – Allgemeines

Erfüllungsort ist Rudolstadt, Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rudolstadt.